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Selbsthilfeförderung durch die Krankenkassen

Die Krankenkassen und ihre Verbände sind nach § 20 Abs. 4 SGB V verpflichtet, Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen zu fördern.

 

Adressen der Krankenkassen in Berlin

 

Förderebene Bund

Förderebene Land

Förderebene Kommune

Neue Fördervoraussetzungen ab 2006

Die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene planen für das Jahr 2006 der Bewilligung von Fördergeldern an die Vorlage einer Selbstverpflichtungserklärung zur Zusammenarbeit mit Wirtschaftsunternehmen zu knüpfen. Hintergrund ist der häufig vorgebrachte Hinweis darauf, dass manche Selbsthilfeorganisationen eine all zu enge Verbindung mit Pharmafirmen oder Hilfsmittelherstellern pflegen, die die fachliche Unabhängigkeit in Frage stelle.

 

Die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen DAG SHG (6.1.6.1) hat eine solche Selbstverpflichtungserklärung (6.1.6.2) auf der letzten Mitgliederversammlung im Sommer 2004 verabschiedet.

 

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte BAGH und andere Dachverbände chronisch kranker und behinderter Menschen (z.B. das Forum chronisch Kranker im Paritätischen) haben ebenfalls Vorlagen für entsprechende Erklärungen erarbeitet.

Bitte beachten Sie

die Veranstaltungshinweise

 

 

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