Dach- und Fachverband

der Berliner Selbsthilfekontaktstellen

Satzung

Satzung des Vereins SELKO - Verein zur Förderung von Selbsthilfe-Kontaktstellen e.V. in der Fassung vom Dezember 2004   

§ 1       NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR 
1. „SELKO –Verein zur Förderung von Selbsthilfe-Kontaktstellen e. V.“.  Er ist in das Vereinsregister eingetragen.  

2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.  

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.      


§ 2       ZWECK DES VEREINS  

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des   Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung.  

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des gesundheitlichen und sozialen Selbsthilfegedankens. Sein Ziel ist die Unterstützung von Eigeninitiative und die Mobilisierung von Laienhilfe-Potentialen. Als Ergänzung professioneller Versorgung will er informelle Hilfenetze anregen und unterstützen.  

3. Dieser Zweck soll insbesondere dadurch verwirklicht werden,
  - dass er den Aufbau und den Betrieb regionaler Selbsthilfekontaktstellen fördert und 
- eine zentrale Selbsthilfekontaktstelle betreibt, welche auch Servicefunktionen für die regionalen Angebote übernimmt.  

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

5. Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.      


§ 3       MITGLIEDSCHAFT  

1. Vereinsmitglieder können außer den Gründungsmitgliedern nur juristische Personen sein, die Ziele des Vereins unterstützen und sich aktiv für deren Verwirklichung einsetzen.  

2. Über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der Mitgliederversammlung auf deren nächster Sitzung. Noch nicht endgültig aufgenommene Mitglieder haben hierbei kein Stimmrecht.  

3. Die Mitgliedschaft erlischt bei Tod, Austritt, Ausschluss oder Löschung aus dem Vereinsregister.  

4. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
   

§ 4       AUSSCHLUSS EINES MITGLIEDES  

1. Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund durch einen mit Einstimmigkeit gefassten Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor einem solchen Beschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu einer eigenen Stellungnahme zu geben. Gegen einen solchen Beschluss kann das betroffene Mitglied gegenüber der Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Wird dieser stattgegeben, muss der Vorstand auf seiner nächsten Sitzung sich erneut mit dem Fall befassen, um als letzte vereinsinterne Instanz eine Entscheidung zu fällen, gegen die dann nur noch der Rechtsweg angerufen werden kann.    
 

§ 5       ORGANE DES VEREINS  

Der Verein hat folgende Organe:  

- Mitgliederversammlung 
- Vorstand    

 

§ 6       MITGLIEDERVERSAMMLUNG   

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Vereinsmitgliedern.   

2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie ist zuständig für: 
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Bestellung von zwei Kassenprüfern für jeweils zwei Jahre
- Beschlüsse über Richtlinien der Vereinsarbeit und der Arbeit des Vorstandes
- die Genehmigung der geprüften Jahresrechnung
- Beratung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschaftsplanes für kommende Haushaltsjahr
- Festlegung von Mitgliedsbeiträgen Bestätigung oder Ablehnung der Aufnahme von Mitgliedern
- Beschlussfassung zum Ausschluss von Mitgliedern nach § 4 Beschlussfassung über Satzungsänderungen bzw. die Auflösung des Vereins  

3. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Mitteilung einer Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt als ordentlich zugestellt, wenn es fristgerecht an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet wird. Wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der Gründe dieses verlangen, muss der Vorstand die Mitgliederversammlung zu einer außerordentlichen Sitzung einladen. Schriftliche Versandformen auf elektronischen Weg sind zulässig   

4. Eine satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, das Stimmrecht ist nicht übertragbar.  

5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, wenn nicht für besondere Entscheidungen die Satzung andere Mehrheiten vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt.    
 

§ 7       VORSTAND  

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.    

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.  

3. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Der Vorstand ist verpflichtet, rechtzeitig vor Ablauf seiner Amtszeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf deren Tagesordnung die Neuwahl eines Vorstandes steht.  

4. Beim vorzeitigen Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes ist der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich zu einer Mitgliederversammlung einzuladen, auf deren Tagesordnung die Nachwahl für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes steht.   Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf seiner Amtszeit durch die Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn gleichzeitig ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtsperiode gewählt wird. Für diese Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.  

5. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen von Kassenprüfern geprüften Jahresabschluss und einen Wirtschaftsplan für das kommende Haushaltsjahr vor.
   

§ 8       GESCHÄFTSFÜHER/IN  
Der Vorstand kann eine / einen Geschäftsfüher/in benennen und Beschlüsse fassen, die die Befugnisse und Aufgaben der/des Geschäftsführerin/Geschäftsführers regeln.    

 

§ 9       SATZUNGSÄNDERUNGEN  

1. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.  

2. Ein Antrag auf  Satzungsänderung muss mit einem Textvorschlag schon bei der Einladung zu der betreffenden Mitgliederversammlung versandt werden.  

3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden ausschließlich aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.     


§ 10     AUFLÖSUNG DES VEREINS  

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.  

2. Ein entsprechender Antrag muss vom Vorstand oder mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder gestellt und mit einer schriftlichen Begründung schon bei der Einladung zur betreffenden Mitgliederversammlung versandt werden.  

3. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.  

4. Der Antrag auf Auslösung des Vereins muss einen Vorschlag darüber enthalten, welcher steuerbegünstigten Körperschaft nach § 10 Nr. 3 das Vermögen des Vereins zufallen soll. Das Recht der Mitgliederversammlung, eine andere Körperschaft zu benennen, wird davon nicht berührt.     


§ 11     BEURKUNDUNG VON BESCHLÜSSEN

Die von Vereinsorganen gefassten Beschlüssen sind zu protokollieren und durch zwei Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.  

selko e.V. ist als gemeinnütziger Verein anerkannt und
im Vereinsregister Berlin eingetragen unter der Nummer 15144 Nz Steuer-Nr. 27/677/52645