Förderung durch Gesetzliche Krankenkassen
Informationen zur Beantragung und zum Einsatz von Kassenmitteln
Voraussetzungen und Grundlagen nach § 20 h SGB V
Der Gesetzgeber gibt den gesetzlichen Krankenkassen vor, Selbsthilfe im Gesundheitsbereich zu fördern. Grundlage ist § 20h Sozialgesetzbuch V (SGB V). Krankenkassen und Krankenkassenverbände sind verpflichtet,
- Selbsthilfegruppen,
- Selbsthilfeorganisationen und
- Selbsthilfekontaktstellen zu fördern.
Alle Grundlagen und Bedingungen für die finanzielle Unterstützung sind im Leitfaden zur Selbsthilfeförderung - Grundsätze des GKV-Spitzenverbandeszur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20h SGB V zusammengestellt, den Sie hier als pdf-Dokument herunterladen können:
Neuer Leitfaden zur Selbsthilfeförderung - gültig ab 01.01.2023
Der Leitfaden zur Selbsthilfeförderung wurde überarbeitet. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen Konkretisierungen und einige Ergänzungen zu den im Leitfaden zur Selbsthilfeförderung im Abschnitt A.8.2 genannten förderfähigen Ausgaben. Die Neufassung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
2023 beläuft sich der Betrag auf 1,23 Euro pro versicherter Person (2022 waren es 1,19 Euro). Der Betrag wird regelmäßig angepasst. Mit der unbedingten Förderverpflichtung im Gesetz soll die vollständige Mittelverausgabung durch die Kassen in der festgelegten Höhe sichergestellt werden.
Gefördert wird die Selbsthilfe, wenn sie sich die gesundheitliche Prävention oder Rehabilitation von Versicherten zum Ziel gesetzt hat und sich zu einem Thema trifft, das im Verzeichnis der anerkannten Krankheiten aufgeführt ist.
Es gibt zwei Förderwege
1. Kassenübergreifende Gemeinschaftsförderung (Pauschalförderung)
Im Rahmen der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung fördern die Krankenkassen bzw. Krankenkassenverbände auf Bundes-, Landes- und Ortsebene die Selbsthilfe gemeinschaftlich über Fonds.
In diesen Fonds soll mindestens die Hälfte der gesetzlich vorgegebenen Gesamtmittel zur Selbsthilfeförderung einfließen.
Diese Unterstützung soll als pauschale Förderung vergeben werden. Mit Pauschalförderung ist eine Bezuschussung der Grundbedarfe der Selbsthilfe unabhängig von konkreten Einzelprojekten gemeint.
Nicht verausgabte Fördermittel - sowohl aus dem Fonds als auch aus der Individualförderung – werden ins Folgejahr übertragen und sollen im Rahmen der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung verausgabt werden. Sie bleiben somit der Gemeinschaftsförderung erhalten
Für die Verteilung dieser Mittel bilden Kassen auf Länderebene Gremien zur Fördervergabe. In diesen Gremien arbeitet die Selbsthilfe beratend mit.
Hier finden Sie die Ansprechpartner der Krankenkassen auf Landesebene in Berlin.
2. Projektförderung durch Einzelkassen (Kassen-individuelle Förderung)
Jenseits der Gemeinschaftsförderung können Gruppen, Organisationen und (bedingt) auch Kontaktstellen einen Antrag auf Projektförderung bei den einzelnen Krankenkassen stellen.
Leider konnten sich die Einzelkassen nicht darauf verständigen, gemeinsame und einheitliche Antragsformulare zu verwenden. So können die Vorlagen einzelner Kassen von einander abweichen.
Angesichts einer sich verändernden Landschaft der Krankenkassen (Fusionen und regionale Zusammenschlüsse) ist diese Unübersichtlichkeit für die Selbsthilfe mit erheblichen (unnötigem) Arbeitsaufwand verbunden, die jeweils angemessenen Partner zu finden.
Auch kleine Gruppen benötigen ein eigenes Bankkonto
Seit Januar 2010 benötigen auch kleine Selbsthilfegruppen im Gesundheitsbereich für die Beantragung von Fördermitteln bei den gesetzlichen Krankenkassen ein eigenes Konto. Fördermittel dürfen nur noch auf ein für die Zwecke der Selbsthilfegruppe separates Konto überwiesen werden.
Zum Weiterlesen: Gesetzliche Grundlagen
§ 20h SGB V (bis 31.12.2015 § 20c) ist die Grundlage für die Förderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe durch die Krankenkassen und ihre Verbände.
§ 20 h SGB V Förderung der Selbsthilfe
§ 20 c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Förderung der Selbsthilfe |Gesetzestext mit Kommentar | März 2007
Beteiligung der Selbsthilfe an der Beratung von Anträgen
„Die Vertretung der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen ist zu beteiligen“. Auf Bundesebene sind das:
- Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe - BAG Selbsthilfe
- Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen – DAG SHG
- Das Forum chronisch Kranker im Paritätischen Wolfahrtsverband
- Deutsche Hauptstelle gegen die Suchtgefahren
Analog dazu wurden Gremien in den Ländern gebildet.
Die Ansprechpartnerinnen für Berlin sind:
Landesvereinigung Selbsthilfe Berlin e.V.
Gerlinde Bendzuck Geschäftsstelle LV Selbsthilfe Tel.: 030 27 59 25 25 info@ lv-selbsthilfe-berlin.de
Dachverband der Selbsthilfekontaktstellen SELKO - Verein zur Förderung von Selbsthilfe-Kontaktstellen e. V. (LV DAG SHG)
Ella Wassink SELKO/SEKIS Berlin Tel.: 030 890 285 37 sekis@sekis-berlin.de
Landesstelle Berlin für Suchtfragen e.V.
Angela Grube Geschäftsstelle Landesstelle Tel.: 030 343 89 160 buero@ landesstelle-berlin.de
Verbände chronisch Kranker im Paritätischen Wohlfahrtsverband
Lea Winnig dpw - Ref. für Selbsthilfe Tel.: 030 86 001-618 winnig@ paritaet-berlin.de
Transparenzinformation zur Förderung nach § 20 h SGB V
Die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen haben beschlossen, dass über die pauschale Förderung der Selbsthilfe im Rahmen des § 20 h SGB V jährlich Öffentlichkeit hergestellt werden soll.
Die aktuellen Informationen zur Förderung von Selbsthilfe in Berlin